Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 9 Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/9#abs-1 (1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/9#abs-2 (2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 9 BLV →
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Nach Gewicht
- VG Regensburg, 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120Zitiert von 2
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
- VGH Hessen, 15.03.2022 – 1 B 55/21Zitiert von 9
- BVerfG, 14.06.1960 – 2 BvL 7/60Der "Beförderungsschnitt" des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (vom 14. Januar 1953, BGBl. I S. 551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art. 33 Abs. 5 GG einräumtZitiert von 41
- OVG NRW, 29.02.2024 – 1 A 758/23Zitiert von 3
- VGH Bayern, 18.04.2023 – 6 ZB 22.2567
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 03.05.2022 – 5 ME 12/22Zitiert von 3
- OVG NRW, 07.10.2020 – 1 B 421/20Zitiert von 5
- OVG NRW, 06.08.2020 – 1 B 363/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.